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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1. Grundsätzliches
Es gilt das deutsche Recht. Die AGB finden Anwendung, unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber auftreten. Abweichenden Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird hiermit widersprochen. Diese AGB sind nicht gültig bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.


2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme
Alle Angebote sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Abweichungen des Auftrags des Auftraggebers von unserem Angebot führen nur dann zu einem Vertragsabschluss, wenn der Auftragnehmer dies schriftlich bestätigt.


2.2 Mangelrüge
Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die Regelungen beim Handelskauf bleiben unberührt.


2.3 Mangelverjährung
Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistungen betreffen, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistungen darstellen, gilt ebenfalls eine Verjährung von einem Jahr, unabhängig von der Person des Vertragspartners. Diese Regelungen gelten nicht, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.


2.4 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen entscheiden wir, ob wir die mangelhaften Liefergegenstände nachbessern oder dem Auftraggeber einen Ersatz liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen zur Mängelbeseitigung nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, es sei denn, die Nachbesserung schlägt fehl. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird verweigert, kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug
beweglicher Sachen.


2.5 Anlieferung
Bei der Anlieferung setzen wir voraus, dass das Fahrzeug direkt an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch längere
Transportwege oder erschwerte Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude entstehen, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind vom Auftraggeber mechanische Transportmittel bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wenn die Ausführung unserer Arbeiten durch Umstände behindert wird, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.

2.6 Abschlagszahlung
Sofern kein individueller Zahlungsplan vereinbart wurde, können wir für Teilleistungen eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistungen verlangen.


2.7 Lieferverzögerung
Sollte die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen unsererseits oder von Seiten eines unserer Lieferanten sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert werden, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Bei unangemessen langer Verzögerung kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, und wir behalten uns vor, weitere Verzögerungskosten geltend zu machen.


3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. DieAbnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.


4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.


5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
5.1 Wir weisen darauf hin, dass Wartungsarbeiten für eine dauerhafte Funktion notwendig sind, insbesondere: Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und eventuell zu ölen oder zu fetten. Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu überprüfen.
Anstriche, innen wie außen (z. B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen), sind je nach Lack- oder Lasurart sowie Witterungseinfluss und
Nutzung nachzubehandeln. Diese Arbeiten sind nicht im Auftragsumfang enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass
dadurch Mängelansprüche entstehen.
5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein möglicherweise notwendiges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn
zu veranlassen ist.
5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit sie in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe usw.) liegen und üblich sind.
5.4 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass geeignete klimatische Bedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) für den Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z. B. Fenster, Treppen, Parkett) gegeben sind.
 

6. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.


7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform über Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände zu informieren und die Pfandgläubiger über den Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber darf die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände nicht veräußern, verschenken, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber betriebenen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsgegenstände an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat der Auftraggeber sich gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und
Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer treten der Auftraggeber hiermit an uns ab.
7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.


8. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen ohne unsere Zustimmung nicht genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Im Falle der Nichterteilung des Auftrags sind sie unverzüglich zurückzugeben.


9. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist der ausschließliche Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

Frauenkron & Söhne GmbH
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Kiefernweg 8a
50389 Wesseling
+49 2206 908565
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